Willkommen im Gabler Versicherungslexikon



Versicherungslexikon

Qualitätsgeprüftes Wissen + vollständig Online + kostenfrei: Das ist das Gabler Versicherungslexikon auf versicherungsmagazin.de

Jetzt neu: Die 2. Auflage wurde komplett überarbeitet und um über 400 neue Begriffe ergänzt.

Arzneimittelversorgung

1. Begriff: Versorgung von Mensch und Tier mit Arzneimitteln, um Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen.

2. Rechtliche Grundlage: Arzneimittelgesetz (AMG). Zweck dieses Gesetzes ist, im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von Mensch und Tier für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel zu sorgen. Das AMG setzt EU-einheitliche Vorgaben um und enthält strikte Vorgaben für die Herstellung, Prüfung, Zulassung, Verschreibung und den Handel mit Arzneimitteln. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hat jeder Versicherte Anspruch auf eine Versorgung mit Arzneimitteln, sofern diese in Deutschland eine Zulassung haben und apothekenpflichtig sind. Maßgebliche Rechtsvorschriften hierfür enthält das Sozialgesetzbuch (SGB V), in dem die Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln und deren Erstattung durch die Krankenkassen (§§ 31, 34 - 35b SGB V) sowie die Zuzahlungen und Belastungsgrenzen (§§ 61, 62, SGB V) festgelegt sind.

3. Ausnahmen: Apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen. Die Verordnung dieser Arzneimittel ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Der Leistungsausschluss bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gilt nicht für versicherte Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr und für versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Ebenso sind Arzneimittel der Negativliste, z.B. Mittel gegen Erkältungskrankheiten, und Arzneimittel, bei denen lediglich eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht (Lifestyle-Arzneimittel, wie etwa Mittel zur Steigerung der sexuellen Potenz), von der Leistungspflicht der GKVausgenommen.

4. Praxis: Die Arzneimittelversorgung in Deutschland erfolgt überwiegend durch industriell hergestellte Fertigarzneimittel. In der ambulanten Gesundheitsversorgung stellt der Arzt ein Kassenrezept, die sog. Arzneimittel-Verordnung, aus, wenn das Arzneimittel zur Behandlung medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und wenn das Mittel nicht durch gesetzliche Bestimmungen ausgeschlossen ist. In der stationären Gesundheitsversorgung erhalten die Patienten Arzneimittel im Rahmen der Krankenhausbehandlung; hierfür werden keine Rezepte ausgestellt.

Autor(en): Dr. Eckhard Bloch

 

260px 77px