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Arzt

1. Begriff: Beruf zur Ausübung der Heilkunde am Menschen. Wer in Deutschland den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt (§ 2 I Bundesärzteordnung, kurz: BÄO). Die Approbation setzt ein abgeschlossenes Medizinstudium voraus.

2. Spezialisierungen: a) Fachärzte sind Ärzte, die sich nach der Approbation einer Weiterbildung in einer der 32 Fachrichtungen der Medizin unterzogen und diese mit einer Prüfung abgeschlossen haben. Allgemeinmediziner sind ebenfalls Fachärzte, auch wenn das Vertragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die Allgemeinmediziner zur „hausärztlichen Versorgung“ rechnet und diese der „fachärztlichen Versorgung“ gegenüberstellt (§ 73 SGB V). Siehe auch Hausarzt.
b) Zahnärzte üben die Zahnheilkunde nach entsprechender Approbation und abgeschlossenem Zahnmedizin-Studium aus (§ 1 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde).– c) Tierärzte üben die Heilkunde am Tier aus (§ 1 Bundestierärzteordnung).

3. Ausübungsformen: In Deutschland wird die ärztliche Tätigkeit i.d.R. als angestellter Krankenhausarzt (überwiegend in der stationären Versorgung von Patienten), als freiberuflich tätiger niedergelassener Arzt (in der ambulanten Versorgung) oder als angestellter oder verbeamteter Arzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes ausgeübt. In jüngerer Zeit ist auch die angestellte Tätigkeit in der ambulanten Versorgung in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) möglich. Ärzte sind auch in der Forschung tätig, z.B. an Hochschulen oder in der Arzneimittelindustrie.

4. Regulierung: Die Ärztekammern, in denen berufstätige Ärzte nach Landesrecht Pflichtmitglieder sind, regeln in ihren Berufsordnungen (auf Basis einer Muster-Berufsordnung der Bundesärztekammer) Rechte und Pflichten der Ärzte. Die Regulierung der Tätigkeit als Vertragsarzt der GKV ergibt sich aus dem SGB V und seinen Ausführungsregelungen.

5. Vergütung: Angestellte Krankenhausärzte werden aufgrund ihres Arbeitsvertrags mit dem Krankenhausträger vergütet, oftmals auf Basis von Tarifverträgen. Für die privatärztliche Tätigkeit (von dazu berechtigten Krankenhausärzten und von niedergelassenen Ärzten) findet die Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte (GOÄ/GOZ) des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) Anwendung. Die Vergütung der Tätigkeit als Vertragsarzt der GKV erfolgt auf Basis des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM), den die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV, vgl. Kassenärztliche Vereinigungen) mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart.

Autor(en): Prof. Dr. Jürgen Wasem

 

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