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Aufsichtsadressaten

1.Begriff: Der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) unterliegen grundsätzlich Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind, sowie Pensionsfonds, Versicherungs-Zweckgesellschaften, (Zweckgesellschaft), Versicherungs-Holdinggesellschaften, gemischte Finanzholdings sowie Sicherungsfonds (Einzelheiten vgl. § 1 I VAG).

2. Ausnahmen: Nicht der Aufsicht unterliegen nach §§ 1, 2 und 3 VAG Unterstützungskassen, Innungskassen, rechtsfähige Zusammenschlüsse von Industrie- und Handelskammern mit Wirtschaftsverbänden, kommunale Schadenausgleiche, berufsständige Versorgungswerke, öffentlich-rechtliche Krankenversorgungseinrichtungen des Bundeseisenbahnvermögens und die Postbeamtenkrankenkasse, die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost sowie Unternehmen mit örtlich begrenztem Wirkungsbereich, die gegen Pauschalentgelt Leistungen erbringen, sofern es sich nicht um Geldleistungen, Kostenübernahmen oder Haftungsfreistellungen handelt (gemeint sind hier z.B. Schlüsselreparaturdienste u.Ä.). Die Aufsichtsbehörde kann darüber hinaus kleinere Vereine von der laufenden Aufsicht freistellen (§ 5 I u. II VAG).

3. Beschränkte Aufsicht: Eine nur beschränkte Aufsicht sieht das Gesetz für sog. kleine Versicherungsunternehmen vor (vgl. dazu §§ 211 ff. VAG). Auch für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen des öffentlichen Dienstes und der Kirchen kommt eine nur eingeschränkte Aufsicht infrage, soweit diese ausschließlich die Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenversorgung zum Gegenstand haben (§ 1 III VAG); durch Rechtsverordnung kann der Bundesminister der Finanzen (BMF) diese Unternehmen u.U. aus den in § 5 III VAG genannten Gründen von der Aufsicht völlig freistellen. Das gilt nach dieser Vorschrift auch für die unter § 2 VAG genannten öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtungen.

Autor(en): Dr. Helmut Müller

 

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