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Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb

Betriebsaufwendungen.

1. Begriff:
Aufwendungen, die im Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Versicherungsgeschäfts entstehen. Position in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) von Versicherungsunternehmen, d.h. Größe aus der Rechnungslegung, die nach handelsrechtlichen Regeln abgegrenzt ist. Anders: Betriebskosten.

2. Merkmale: Grundsätzlich beziehen sich die ausgewiesenen Aufwendungen entweder auf den Abschluss (Abschlussaufwendungen) oder auf die Verwaltung (Verwaltungsaufwendungen) des Versicherungsgeschäfts. Die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb umfassen die Aufwendungen für Arbeitsleistungen der angestellten Mitarbeiter im Innen- und Außendienst, Dienstleistungen der Vermittler und anderer Betriebe sowie Betriebsmittel, Hilfs- und Betriebsstoffe.

3. Abgrenzungen: Neben den Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb entstehen aus der Gewährung des Versicherungsschutzes Schadenaufwendungen durch die zu erbringenden Versicherungsleistungen einschl. der Regulierung (Aufwendungen für Versicherungsfälle) sowie Rückversicherungsaufwendungen durch den Einsatz von Rückversicherungsschutz.

4. Behandlung in der Rechnungslegung: a) Rechtliche Grundlage bildet § 43 RechVersV.
b) Abgrenzungen: Die im Rahmen der externen Rechnungslegung darzustellenden Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (Abschluss- und Verwaltungsaufwendungen) umfassen lediglich aufwandsgleiche Kosten (keine kalkulatorischen Zusatz- oder Anderskosten). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden nach § 43 I RechVersV die kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke und Bauten.
c) Inhalte: Unter den Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb werden die Aufwendungen erfasst, die den Funktionsbereichen Abschluss von Versicherungsverträgen und Verwaltung von Versicherungsverträgen zugeordnet werden. Alle anderen Personal- und Sachaufwendungen werden auf Regulierungsaufwendungen (Aufwendungen für Versicherungsfälle), Verwaltungsaufwendungen für Kapitalanlagen und sonstige Aufwendungen verteilt. Von den Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb sind die erhaltenen Provisionen und Gewinnbeteiligungen aus dem in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft abzuziehen.
d) Postenspezifische Anhangangaben in Abhängigkeit von der Art des betriebenen Versicherungsgeschäfts ergeben sich aus den §§ 43 und 51 RechVersV.

5. Probleme: a) Schwierigkeiten bei der verursachungsgerechten Zuordnung der entstandenen Aufwendungen.
b) Die Begriffe Aufwendungen und Kosten werden in der betriebswirtschaftlichen Literatur, in Gesetzen und in der Praxis teilweise synonym verwendet, obwohl diesen Begriffen in der Betriebswirtschaftslehre und im Bilanzrecht (genauer: in den rechtlichen Regelungen zum Jahresabschluss) unterschiedliche Bedeutungen zukommen.

Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach

 

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