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Auszahlungsplan

Entnahmeplan. Geplante, regelmäßige Auszahlung aus einem (Investment-)Vermögen. Zu unterscheiden ist grundsätzlich zwischen Auszahlungsplänen mit und ohne Kapitalverzehr. Nach § 1 I Nr. 4a AltZertG ist der Auszahlungsplan i.V.m. einer Restkapitalverrentung ab dem 85. Lebensjahr eine der zulässigen Auszahlungsformen für die private Riester-Rente. Ein Abfindungsverbot für laufende Leistungen i.S.d. § 3 BetrAVG besteht auch bei einem Auszahlungsplan. Der Auszahlungsplan ist von der Pflicht zur Anpassungsprüfung nach § 16 VI BetrAVG ausgeschlossen.

 

Autor(en): Sebastian B. Sattler

 

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