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Basisversorgung

1. Begriff: Erste Schicht der Altersversorgung im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes (siehe auch Altersversorgung). Umfasst spezielle Rentenvorsorgeprodukte, die von anderen Vorsorgeprodukten abgegrenzt sind.

2. Bestandteile: Zur Basisversorgung zählen die gesetzliche Rentenversicherung (GRV), die Altersvorsorge der berufsständischen Versorgungswerke, die Alterssicherung der Landwirte sowie die sog. private Rürup- oder Basis-Rente. Alle aus der Basisversorgung erworbenen Ansprüche sind in Form einer lebenslangen Rente zu beziehen. Der Bezug von Kapitalleistungen ist ausgeschlossen. Die durch Beitragszahlungen erworbenen Ansprüche können zudem i.d.R. nicht vererbt, beliehen, veräußert oder übertragen werden. Der Staat fördert die Basisversorgung über einen steuerlichen Freibetrag: In der Ansparphase bzw. Rentenaufbauphase können die Versicherungsnehmer ihre Beiträge zur Basisversorgung derzeit teilweise (80 % im Jahr 2015), bis 2025 jährlich um zwei Prozentpunkte ansteigend und ab dann zu 100 % steuermindernd als Sonderausgaben geltend machen (§ 10 III EStG), soweit die Beiträge den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, nicht überschreiten. Während der Bezugsphase der Rente wirkt eine nachgelagerte Besteuerung, bei der der Rentenbezieher die aus der Basisversorgung bezogene Rente wie folgt zur Versteuerung bringen muss (§ 22 Nr. 1 EStG):

Steuerliche Regelung des Rentenbezugs

JJahr des Rentenbeginns

Besteuerungsanteil in %

bis 2005

50

ab 2006

52

2007

54

2008

56

2009

58

2010

60

2011

62

2012

64

2013

66

2014

68

2015

70

2016

72

2017

74

2018

76

2019

78

2020

80

2021

81

2022

82

2023

83

2024

84

2025

85

2026

86

2027

87

2028

88

2029

89

2030

90

2031

91

2032

92

2033

93

2034

94

2035

95

2036

96

2037

97

2038

98

2039

99

ab 2040

100

Tab.: Rentenbesteuerung nach § 22 Nr. 1 EStG.

Autor(en): Uwe Laue

 

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