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Bedarfsplanung

1. Begriff: Im Gesundheitswesen die Regulierung der Zulassung zur ambulanten Tätigkeit als Vertragsarzt in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Für Vertragszahnärzte hat der Gesetzgeber die Bedarfsplanung mit Wirkung ab dem 1.1.2009 im Wesentlichen aufgehoben.

2. Einzelheiten: Der Gemeinsame Bundesausschuss legt – basierend auf den Ist-Arztzahlen von 1991 – in einer Bedarfsplanungsrichtlinie Verhältniszahlen für die Arzt-Versicherten-Relation fest; Regionen mit deutlich mehr Ärzten je Versicherte gelten als überversorgt, Regionen mit unterdurchschnittlichen Arztzahlen gelten als unterversorgt. Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen legen für überversorgte Gebiete Zulassungssperren fest.

3. Entwicklungen: Die bis dahin bestehenden Zulassungssperren in Regionen mit hoher Arztdichte hatte das BVerfG mit Urteil v. 23.3.1960 (BVerfGE 11, 30) für verfassungswidrig erklärt. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der kassenärztlichen Bedarfsplanung v. 19.12.1986 (BGBl. I S. 2593) wurde die Möglichkeit für Zulassungssperren in vergleichsweise überversorgten Gebieten wieder eingeführt und mit dem Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) verschärft. Das BVerfG hat die den Neuregelungen zugrunde liegende Einschätzung des Gesetzgebers, dass ohne Bedarfsplanung mit Zulassungssperren das Ziel einer finanziellen Stabilisierung der GKV gefährdet sei, akzeptiert (Urteil v. 20.3.2001, 1 BvR 491/96). Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2893) ist die Bedarfsplanung mit Blick auf eine stärkere Betonung der Abwehr regionaler Unterversorgung überarbeitet worden.

4. Wirkungen: Die Einführung von Zulassungssperren durch das GSG bewirkte zunächst entgegen der Absicht eine deutliche Erhöhung der Zahl niedergelassener Ärzte, da mehrere Tausend Krankenhausärzte die zeitliche Lücke zwischen der Verabschiedung des Gesetzes und dem Inkrafttreten der Bedarfsplanung zur Niederlassung nutzten. Heute sind in vielen Bundesländern zahlreiche Regionen für die Neuniederlassung von Fachärzten in bestimmten Fachrichtungen gesperrt. In der hausärztlichen Versorgung tritt inzwischen in einer Reihe von Regionen Unterversorgung auf.

5. Abgrenzung: Die Krankenhausplanung der Bundesländer regelt die Versorgungsaufträge und Bettenkapazitäten der Krankenhäuser für die stationäre Krankenhausbehandlung.

Autor(en): Prof. Dr. Jürgen Wasem

 

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