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Begünstigungsverträge

1. Begriff: Vertragliche Rechtsgrundlage, der zufolge der begünstigte Versicherungsnehmer gewissermaßen einen „besseren“ Versicherungsvertrag als der normale Versicherungsnehmer erhält (z.B. bessere Konditionen, niedrigere Prämien u.Ä.).

2. Eingriffsrechte der Aufsicht: Das Gesetz ermächtigt den Bundesminister der Finanzen (BMF)in § 298 IV VAG, durch Rechtsverordnung Versicherern und Vermittlern zu untersagen, Begünstigungsverträge abzuschließen oder zu verlängern; das Gleiche gilt für die Gewährung von Sondervergütungen gleich welcher Form. Diese Ermächtigung kann auf die Aufsichtsbehörde übertragen werden. Davon hatte der BMF auch Gebrauch gemacht. Auf dieser Rechtsgrundlage wiederum hat die Vorgängerbehörde der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV), durch Rechtsverordnung den Abschluss von Begünstigungsverträgen (und die Gewährung von Sondervergütungen) verboten. Diese Rechtsverordnung wurde durch Art. 5 VO des BMF v.16.12.2015 mit Wirkung zum 1.7.2017 aufgehoben. Ob eine neue Verordnung auf Grundlage des § 298 IV VAG erlassen wird, bleibt abzuwarten.

3. Ausnahmen: Nicht als Begünstigungsverträge hat die Versicherungsaufsicht die sog. Gruppenversicherungsverträge und Verträge mit Sammelinkasso angesehen, weil hier die eingeräumten Vorteile (Prämiennachlass, ermäßigte Ratenzuschläge u.a.) versicherungstechnisch bedingt sind (Ersparnis von Verwaltungskosten, bessere Risikoauslese etc.).

Autor(en): Dr. Helmut Müller

 

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