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Berufswechsel

Wechsel des ausgeübten Berufs. Berufswechsel sind ein Teil des beruflichen Alltags. So kommt es auch bei Versicherten in der Berufsunfähigkeitsversicherung häufig vor, dass sie während der Vertragslaufzeit ihren Beruf bzw. ihre berufliche Tätigkeit wechseln. Die aktuelle Tätigkeit weist dann u.U. ein völlig anderes Anforderungs- und Risikoprofil auf als die vorhergehende. Ein Berufswechsel kann den Leistungsanspruch des Versicherten gefährden. Hat die versicherte Person vor Eintritt der Berufsunfähigkeit einen Berufswechsel vollzogen, kann bei Vorliegen der entsprechenden bedingungsseitigen Voraussetzungen auf die neue und auf die alte Tätigkeit abgestellt werden. Der Wechsel der beruflichen Tätigkeit während der Vertragslaufzeit muss bei keinem deutschen Versicherer gemeldet werden. Damit ist aber ein gewisses Missbrauchsrisiko verbunden. So könnte ein Versicherter (z.B. ein kaufmännischer Angestellter) mit einem starken Rücken- oder Knieleiden den Beruf des Fliesenlegers ergreifen, um berufsunfähig zu werden. Um sich hiervor zu schützen, haben einige Versicherer in ihre Bedingungen eine Klausel eingefügt, die ihnen das Recht gibt, auch weitere Berufe, die innerhalb einer bestimmten Frist vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübt wurden, zu prüfen. Insgesamt zeigen die am Markt angebotenen Tarife ein völlig uneinheitliches Bild. Einige Gesellschaften prüfen den zuletzt ausgeübten Beruf ohne zusätzliche Einschränkung, andere prüfen einen Berufswechsel in den letzten zwölf Monaten, wieder andere prüfen mit und ohne zusätzliche Regelungen über einen Zeitraum von 24 Monaten. Daneben gibt es Gesellschaften, die komplett auf die Prüfung eines Berufswechsels verzichten. Für den Versicherten ist es von Vorteil, wenn der Berufswechsel nicht angezeigt werden muss und sich für ihn dadurch keine negativen Konsequenzen hinsichtlich der Prämie und des Leistungsumfangs ergeben.

Autor(en): Rüdiger R. Burchardi, Dr. Hans-Jürgen Danzmann

 

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