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Besitzstandsschutz

Grundrecht nach Art. 14 GG (Eigentumsfreiheit), das dem Grundrechtsträger erlaubt, unzulässige Eingriffe in sein Eigentum abzuwehren. Seine Eigentumspositionen genießen Besitzstandsschutz. Im Kontext der betrieblichen Altersversorgung (bAV) relevant, indem die durch den Arbeitnehmer erworbene Versorgungszusage, seine Anwartschaft, Besitzstandsschutz und Vertrauensschutz genießen. Resultat ist, dass die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes bei einer Abänderung der Versorgungszusage zu einer Abwägung der Interessen zwischen den Änderungsgründen des Arbeitgebers und dem Verlangen nach Besitzstand des Anspruchsberechtigten einzuhalten sind. Die Drei-Stufen-Theorie des BAG differenziert in ständiger Rechtsprechung zwischen zwingenden, triftigen und sachlich-proportionalen Gründen und setzt diese ins Verhältnis zur möglichen Eingriffstiefe in die bereits erworbenen Besitzstände.

Autor(en): Sebastian B. Sattler

 

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