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Betriebsschließungsversicherung

1. Begriff: Versicherung von Vermögensschäden, die dem versicherten Betrieb dadurch entstehen, dass die zuständige Behörde infolge des Auftretens einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit oder eines Krankheitserregers am Versicherungsort die Betriebsschließung oder weitere entsprechende Maßnahmen anordnet.

2. Merkmale: Die Betriebsschließungsversicherung ist der Betriebsunterbrechungsversicherung verwandt und wird insbesondere für Krankenhäuser sowie bestimmte Segmente der Lebensmittelbranche angeboten. Mit der Ablösung des Bundesseuchengesetzes durch das Infektionsschutzgesetz erfolgte eine entsprechende Anpassung ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB BS). Das Leistungsversprechen umschließt in den Fällen der Betriebsschließung oder dem vollständigen Tätigkeitsverbot aller Mitarbeiter eine vereinbarte Tagesentschädigung zum Ausgleich des entstandenen Unterbrechungsschadens für einen festgelegten Zeitraum (Haftzeit) sowie die zeitlich befristete Zahlung der Bruttolohn- und -gehaltskosten sowohl bei einem Tätigkeitsverbot einzelner Mitarbeiter als auch für eine Ersatzkraft bei einem Tätigkeitsverbot des Betriebsinhabers. Schon aufgrund der schriftlichen Empfehlung der zuständigen Behörde kann eine Entschädigung für die notwendigen Kosten zur Desinfektion des Betriebs und der Warenvorräte einschl. der Kosten für deren Brauchbarmachung oder Vernichtung geleistet werden. Kosten, die unter Hinweis auf das Infektionsschutzgesetz entweder infolge von Ermittlungsmaßnahmen über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit oder durch behördlich angeordnete Beobachtungsmaßnahmen für bestimmte Mitarbeiter entstehen, sind ebenfalls versicherbar.

Autor(en): Thomas Peter Markert

 

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