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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

1. Begriff: Zentrale Kodifikation des Privatrechts (Zivilrechts), die die Beziehungen zwischen Privatrechtssubjekten (Bürgern, Unternehmen) regelt. Das BGB umfasst die wesentlichen für Privatrechtssubjekte geltenden privatrechtlichen Regelungen; hinzu kommen noch einzelne privatrechtliche Nebengesetze.

2. Inhalte: Das BGB ist in fünf Bücher unterteilt: a) Allgemeine Vorschriften (§§ 1–240 BGB), die für das gesamte Privatrecht gelten (z.B. Vorschriften über die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Rechtsgeschäfte, Fristen und Verjährung),
b) Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241–854 BGB, z.B. Regelungen für verpflichtende Verträge, wie Kaufverträge oder Mietverträge, vertragliche Leistungsstörungen, Schadensersatz auslösende Tatbestände),
c) Sachenrecht (§§ 854–1296 BGB, Regelungen über Eigentum und Besitz),
d) Familienrecht (§§ 1297–1921 BGB, Regelungen über Ehe und Familie) und
e) das Erbrecht (§§ 1922–2385 BGB, Regelungen zur Erbfolge und zu Erben, Erbeinsetzung).

3. Wesentliche Prinzipien: Das BGB ist durch verschiedene Prinzipien geprägt. Hierzu gehört v.a. der Grundsatz der Privatautonomie. Neben der Eigentumsfreiheit und der Testierfreiheit stellt im Vertragsrecht v.a. die Vertragsfreiheit ein wesentliches Element der Privatautonomie dar. Die Vertragsfreiheit umfasst die Abschlussfreiheit (also die Freiheit, ob und mit wem jemand einen Vertrag abschließt) und die Gestaltungsfreiheit (Inhaltsfreiheit). Gestaltungsfreiheit bedeutet, dass das BGB in großen Teilen abdingbar ist (d.h. vom Gesetz abweichende Vereinbarungen sind grundsätzlich möglich, soweit nicht zwingende Regelungen gelten [z.B. im AGB-Recht gem. §§ 305 ff. BGB, die Grenze der Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB oder verbotene Geschäfte gem. § 134 BGB]). Als weitere Prinzipien des BGB lassen sich insbesondere der Grundsatz der Vertragsbindung (pacta sunt servanda), der Grundsatz der Formfreiheit, das Abstraktions- und Trennungsprinzip sowie das Verschuldensprinzip nennen. Das Prinzip der Vertragsbindung beinhaltet die Verpflichtung der Parteien eines Vertrags, die sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten zu erfüllen. Ausnahmen bilden etwa das Anfechtungsrecht (§§ 119 ff. BGB) oder (verbraucherschützende) Widerrufsrechte (§ 312g BGB; im Versicherungsvertragsrecht findet sich gem. § 8 VVG ein spezielles Widerrufsrecht zugunsten des Versicherungsnehmers). Das Prinzip der Formfreiheit besagt, dass Verträge grundsätzlich ohne Einhaltung einer besonderen Form, also etwa mündlich oder telefonisch, zustande kommen können. Ausnahmen gelten z.B. für Grundstückskaufverträge (§ 311b BGB [Erfordernis der notariellen Beurkundung]) oder Bürgschaftsverpflichtungen (§ 766 BGB [Schriftformerfordernis]). Ein Versicherungsvertrag kann grundsätzlich auch ohne Einhaltung einer besonderen Form, also z.B. auch telefonisch zustande kommen (vgl. etwa § 7 I S. 3 VVG); zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten kommt dies in der Praxis aber kaum vor. Das Abstraktions- und Trennungsprinzip spielt v.a. bei der Durchführung von Kaufverträgen eine Rolle; danach ist zwischen dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag gem. § 433 BGB) und der sachenrechtlichen Übereignung (bei beweglichen Sachen gem. §§ 929 ff. BGB) grundsätzlich zu trennen; es handelt sich jeweils um selbstständige Rechtsgeschäfte, die rechtlich abstrakt zu behandeln sind. Das Verschuldensprinzip (Verschuldenshaftung) besagt wiederum, dass eine Schadensersatz auslösende Handlung grundsätzlich ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Schädigers voraussetzt. Ausnahmen vom Verschuldensprinzip sind die Tatbestände der sog. Gefährdungshaftung, die kein Verschulden voraussetzen (z.B. Haftung des Kfz-Halters gem. § 7 Straßenverkehrsgesetz, StVG).

4. Besonderheiten für Versicherungen: Obgleich der Versicherungsvertrag grundsätzlich als schuldrechtlicher Vertrag einzuordnen ist, ist er – im Gegensatz zu anderen schuldrechtlichen Verträgen – nicht im BGB näher geregelt; vielmehr findet sich mit dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ein eigenständiges Gesetz, das diesen Vertrag umfassend regelt. Das BGB enthält nur ganz vereinzelt spezielle Vorschriften für Versicherungen (insbesondere § 1045 BGB [Versicherungspflicht des Nießbrauchers], §§ 1127 ff. BGB [Behandlung von Versicherungen im Rahmen einer Hypothek], § 1908f BGB [Versicherung eines Betreuungsvereins]). Finden sich insbesondere im VVG keine speziellen Rechtsnormen, können Regelungen des BGB indes zur Anwendung kommen. Dies gilt etwa für das Zustandekommen von Versicherungsverträgen oder für die Behandlung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

5. Abgrenzungen: Obgleich das BGB die zentrale Kodifikation des Privatrechts ist, finden sich noch eine Reihe privatrechtlicher Nebengesetze, wie etwa das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) oder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das Privatrecht insgesamt ist vom öffentlichen Recht abzugrenzen, das insbesondere das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern bzw. unter Hoheitsträgern selbst regelt. Innerhalb des Privatrechts bestehen neben dem bürgerlichen Recht noch Sonderprivatrechte. Ein solches bildet insbesondere das Handelsrecht, das auch als Sonderprivatrecht der Kaufleute bezeichnet wird. Das Handelsrecht ist primär im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Auch das Arbeitsrecht hat sich zunehmend als eigenständiges privatrechtliches Rechtsgebiet mit zahlreichen Sondergesetzen (Kündigungsschutzgesetz [KSchG], Bundesurlaubsgesetz [BUrlG], Betriebsverfassungsgesetz [BetrVG], Mutterschutzgesetz [MuSchG]) entwickelt.

Autor(en): Prof. Dr. Fred Wagner, Katja Brandtner, David Klimmek

 

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