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Claims Cooperation Clause

1. Begriff: Klausel, die die Verpflichtung des Erstversicherers regelt, den Rückversicherer entweder regelmäßig über die Schadenentwicklung zu informieren oder umfassend in Form der Abstimmung bestimmter Maßnahmen oder bei der Benennung von Schadenregulierern in die Schadenbearbeitung einzubinden.

2. Varianten und Merkmale: Die Claims Cooperation Clause ist eher im nicht-proportionalen Rückversicherungsvertrag zu finden. Sie kann in abgeschwächter Form als Claims Notification oder in verschärfter Form als Claims Control Clause ausgestaltet sein und legt üblicherweise auch fest, dass ein Schaden vom Zedenten an den Rückversicherer gemeldet werden muss, wenn zu vermuten steht, dass er die Priorität übersteigt. Hierfür ist teilweise eine Schwelle definiert, wie bspw. 50 % oder 75 % der Priorität, oder ansonsten ein fester monetärer Betrag. Die Klausel steht im Spannungsverhältnis zum Prinzip der Folgepflicht.

Autor(en): Dr. Michael Pickel

 

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