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Courtage

1. Begriff: Vergütung, die ein Versicherungsmakler vom Versicherungsunternehmen für die – i.A. des Versicherungsnehmers vorgenommene – Zuführung und fortlaufende Betreuung eines Versicherungsvertrags erhält. Art und Höhe der Courtage sind üblicherweise in sog. Courtagevereinbarungen geregelt, die der Makler mit diversen Versicherungsunternehmen trifft.

2. Formen: Courtagen kommen in Form von einmaligen Vergütungen für die Zuführung eines Vertrags oder als fortlaufende Vergütungen (auch Folgecourtage genannt), die neben der Vermittlung auch die Vertragsbetreuung und Verwaltungsleistung abgelten, vor.

3. Rechtsgrundlagen: Teilweise finden auf Courtagevereinbarungen die Vorschriften des HGB über die Provisionsansprüche der Versicherungsvertreter und deren Abrechnung entsprechende Anwendung.

4. Diskussion: Soweit mit der Courtage keine unlauteren Anreize gesetzt werden, begegnen sie nach geltender Rechtlage keinen Bedenken. Zu beachten sind jedoch die gesetzliche Begrenzung der Vermittlerprovision und das Verbot von Umgehungstatbeständen gem. § 50 I und III VAG in der substitutiven Krankenversicherung (Provisionsdeckelung).

Autor(en): Dr. h.c. Josef Beutelmann, Gert Fritzer, Harald Jedich

 

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