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Depotforderung

1. Begriff: Versicherungstechnischer Forderungsposten auf der Aktivseite der Bilanz eines Versicherungsunternehmens.

2. Merkmale: Depotforderungen entstehen im Zusammenhang mit dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft beim Rückversicherer, wenn dem Erstversicherer Sicherheiten gestellt werden (§ 13 RechVersV). In diesem Fall zahlt der Erstversicherer dem Rückversicherer fällige Salden gar nicht oder nicht vollständig aus (einbehaltene bzw. erhaltene Sicherheiten). Der Rückversicherer kann seine versicherungstechnischen Rückstellungen folglich nicht mit Kapitalanlagen bedecken. Er bilanziert deshalb eine Depotforderung gegen den Vorversicherer.

3. Abgrenzung: a) Depotforderungen entstehen nur beim sog. Bardepot, bei dem der Erstversicherer Geldmittel einbehält oder vom Rückversicherer überlassen bekommt. Der korrespondierende Ausweis zu den Depotforderungen beim Rückversicherer sind die Depotverbindlichkeiten beim Erstversicherer.
b) Demgegenüber hinterlegt der Rückversicherer beim sog. Wertpapierdepot Wertpapiere bei einer Bank, auf die dem Erstversicherer ein Pfändungsrecht eingeräumt wird. Das Wertpapierdepot bleibt aber im Eigentum des Rückversicherers. In diesem Fall entsteht keine Depotforderung. Die einzelnen Wertpapiere werden beim Rückversicherer unter den entsprechenden Kapitalanlageposten ausgewiesen (§ 13 III RechVersV).

4. Behandlung in der Rechnungslegung: Der gesonderte Bilanzausweis erfolgt beim Rückversicherer innerhalb der Kapitalanlagen mit einer Bewertung zum Nennwert. Depotforderungen dürfen weder mit anderen Forderungen an den Erstversicherer zusammengefasst noch mit Verbindlichkeiten gegenüber dem Erstversicherer verrechnet werden (Saldierungsverbot nach § 13 II RechVersV).

5. Beispiel:

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Abb.: Bilanzierung von Depotforderungen und -verbindlichkeiten, in Anlehnung an: Rockel, W./u.a., Versicherungsbilanzen, 2. Aufl., Stuttgart 2007.

Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach

 

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