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Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS)

1. Begriff: Rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 I SGB IV). Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vereinigt die Bundesknappschaft, die Bahnversicherungsanstalt, die Seekasse, die Seemannskasse, die See-Krankenkasse und die See-Pflegekasse zu einem einheitlichen bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger (Art. 82 §§ 4, 5 Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung). Sie ist Träger der knappschaftlichen und der allgemeinen Rentenversicherung sowie unter dem Namen „Knappschaft“ Trägerin der Kranken- und Pflegeversicherung (§§ 4 II SGB V, 46 I SGB XI).

2. Entwicklungen: Die KBS ist eine Krankenkasse mit Sitz in Bochum. Bis zum 31.3.2007 war die KBS ausschließlich den Beschäftigten knappschaftlicher Betriebe, Rentnern und deren Familienangehörigen vorbehalten. Zum 1.4.2007 hob das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz die gesetzlich vorgesehene Kassenzuständigkeit für die KBS auf. Sie ist seit diesem Zeitpunkt genau wie andere Krankenkassen für die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) frei wählbar. Die KBS ist Teil der mittelbaren Staatsverwaltung, d.h. der Staat übt die Rechtsaufsicht über sie aus (§ 87 SGB IV). Organe der KBS sind eine hauptamtliche Geschäftsführung (Direktoren) sowie als Selbstverwaltungsorgane (§ 31 I S. 1 SGB IV) ein ehrenamtlicher Vorstand und eine ehrenamtliche Vertreterversammlung, die mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzt sind. Die KBS hat rund 1,7 Mio. Versicherte. Darüber hinaus werden alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (Geringfügige Beschäftigung) durch die Minijob-Zentrale unter dem Dach der KBS betreut.

Autor(en): Dr. Eckhard Bloch

 

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