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Durchgriffshaftung

Von der Rechtsprechung in Ausnahmefällen entwickelte Haftung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft. In der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Form des Berechnungsdurchgriffs von Bedeutung. Die Durchgriffshaftung weicht von dem Grundsatz ab, dass i.d.R. auf die wirtschaftliche Lage des versorgungsverpflichteten Unternehmens abzustellen ist. Bspw. ist stattdessen die wirtschaftliche Lage des beherrschenden Konzernunternehmens zu berücksichtigen, sofern eine wesentlich verdichtete Konzernverbindung vorliegt und die Leistungsmacht in einer Weise ausgeübt wird, die keine Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt. Dies kann dazu führen, dass ein Arbeitgeber trotz schlechter wirtschaftlicher Lage zur Rentenanpassung (siehe auch Anpassungsprüfung) nach § 16 I BetrAVG verpflichtet ist.

Autor(en): Sebastian B. Sattler

 

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