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Eigenkapital

1. Begriff: Kapital, das einem Unternehmen von seinen Eigentümern (Mittelherkunft) i.d.R. ohne zeitliche Begrenzung entweder durch Zuführung von außen (externe Eigenfinanzierung) zur Verfügung gestellt oder von innen durch Verzicht auf Gewinnausschüttungen überlassen wurde (interne Eigenfinanzierung). Summe der in Geldwerten ausgedrückten Mittel eines Unternehmens, die den Anteilseignern (Aktiengesellschaft, kurz: AG, Societas Europaea, kurz: SE), den Mitgliedern (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, kurz: VVaG) oder den Trägern der öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen zuzurechnen sind. Bilanziell ergibt sich das Eigenkapital als Residualgröße von Vermögen und Schulden. Das Eigenkapital selbst wird auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen.

2. Funktionen: Dem Eigenkapital kommt eine Finanzierungsfunktion und bei Versicherungsunternehmen insbesondere eine Haftungs- bzw. Garantiefunktion zu, indem es Schwankungen der Jahresergebnisse auffängt und als Verlustverrechnungspuffer wirkt. Des Weiteren übernimmt das Eigenkapital eine Gewinnbeteiligungs- und eine Mitbestimmungsfunktion.

3. Zusammensetzung und Ausweis in der Rechnungslegung: Bei Versicherungsunternehmen setzt sich das bilanzielle Eigenkapital zusammen aus a) dem gezeichneten Kapital bzw. dem Grundkapital (bei AG und SE, dem Gründungsstock (bei VVaG, siehe Gründungsfinanzierung, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)) oder entsprechenden Kapitalposten (bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen);
b) der Kapitalrücklage;
c) den Gewinnrücklagen bzw. der Verlustrücklage;
d) dem Gewinn‑/Verlustvortrag und dem Jahresüberschuss/-fehlbetrag. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, tritt an die Stelle der beiden zuletzt genannten Posten der Bilanzgewinn/-verlust (§ 268 I HGB). Bei einer betriebswirtschaftlichen Sichtweise wird das bilanzielle Eigenkapital um die Bewertungsreserven ergänzt. Die Regelungen zur Bilanzierung des Eigenkapitals finden sich in §§ 266 und 272 HGB sowie in §§ 6, 7, 150 und 152 AktG. Für Versicherungsunternehmen erfolgt die bilanzielle Abbildung des Eigenkapitals und der ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital nach Formblatt 1 RechVersV. Im Anhang ist eine Eigenkapitalveränderungsrechnung aufzustellen.

4. Abgrenzungen: Vom handelsrechtlichen Eigenkapital sind die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (enthalten unter bestimmten Nebenbedingungen u.a. auch das Genussrechtskapital und die nachrangigen Verbindlichkeiten), das ökonomische Eigenkapital (enthält u.a. auch die Bewertungsreserven) und das Eigenkapital nach IAS/IFRS (enthält u.a. auch die Schwankungsrückstellungen) zu unterscheiden.

Autor(en): Dr. Frank Ellenbürger, Dr. Joachim Kölschbach, Prof. Dr. Heinrich R. Schradin

 

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