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Eigenmittel

Ist-Solvabilität.

1. Begriff: Aufsichtsrechtlich anerkannte Mittel zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge. Die Eigenmittel müssen stets mindestens in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung zur Verfügung stehen.

2. Merkmale: Die Eigenmittel setzen sich nach § 89 VAG aus den Basiseigenmitteln und den ergänzenden Eigenmitteln zusammen. Zur Bedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung haben Versicherungsunternehmen stets über anrechnungsfähige Eigenmittel in entsprechender Höhe zu verfügen. Die Mindestkapitalanforderung (Minimum Capital Requirement (MCR)) muss stets mit anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln bedeckt sein (§ 122 VAG).

3. Abgrenzungen: Der Eigenmittelbegriff wird vorwiegend aus aufsichtsrechtlicher Sicht verwendet, während der Begriff Eigenkapital bilanziell geprägt ist und der Begriff Risikokapital eine betriebswirtschaftliche Perspektive einnimmt.

Autor(en): Prof. Dr. Heinrich R. Schradin

 

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