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Ereignisprinzip

Schadenereignisprinzip.

1. Begriff: Ein Prinzip unter mehreren möglichen Prinzipien, das regelt, zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Nach dem Ereignisprinzip gilt der Versicherungsfall zu dem Zeitpunkt als eingetreten, zu dem das Schadenereignis, d.h das Ereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer nach sich ziehen könnte, eingetreten ist.

Anders: Claims-made-Prinzip, Manifestationsprinzip, Verstoßprinzip.

2. Anwendungsgebiet: Das Ereignisprinzip wird in der allgemeinen Haftpflichtversicherung eingesetzt, in der die Rechtsprechung und die Regulierungspraxis verschiedene Ansätze hervorgebracht haben: Die ältere Rechtsprechung knüpfte an das äußere Ereignis an, das den Schaden unmittelbar auslöst (sog. Folgeereignistheorie). Die jüngere und derzeit überwiegende Rechtsprechung geht stattdessen vom ersten fehlerhaften Verhalten der versicherten Person aus (Kausalereignistheorie). Dies hat in der Vergangenheit zu Unsicherheiten bei der Schadenregulierung in der allgemeinen Haftpflichtversicherung geführt, so dass die Versicherungspraxis weiterhin auf das Folgeereignis abstellt.

Autor(en): Prof. Dr. Thomas Köhne

 

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