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Erwerbsminderungsrente

1. Begriff: Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), die auf die Kompensation ausgefallener Arbeitseinkommen aufgrund einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung zielt. Mit der im Jahr 2001 in Kraft getretenen Rentennovellierung hat der Gesetzgeber den Begriff „Erwerbsunfähigkeit“ aus dem Vokabular der GRV entfernt. Stattdessen gibt es jetzt eine abgestufte Regelung zur Erwerbsminderung.

2. Merkmale: Erwerbsminderungsrenten werden maximal bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gewährt. Neben Wartezeiten und Beitragsjahren ist insbesondere die vom Gesundheitszustand abhängige Fähigkeit zur Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ausschlaggebend. Als teilweise (bzw. als voll) erwerbsgemindert gilt ein Arbeitnehmer, der täglich zwischen drei und sechs Stunden (bzw. weniger als drei Stunden) erwerbstätig sein kann.

3. Abstufung: Die volle Erwerbsminderungsrente erhält, wer aufgrund von Krankheit, Körperverletzung, Behinderung oder Kräfteverfalls weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann (volle Erwerbsminderung). Wer zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten kann (teilweise Erwerbsminderung), erhält den halben Satz der Erwerbsminderungsrente, wer noch über sechs Stunden pro Tag zu arbeiten in der Lage ist, hat keinen Rentenanspruch.

Autor(en): Prof. Dr. Jörg Althammer, Dr. Maximilian Sommer

 

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