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Finanzausgleich

1. Begriff: Komplexes und relativ undurchsichtiges System von Finanzbeziehungen zwischen den Ebenen Bund, Ländern und Gemeinden. Neben dem passiven Finanzausgleich, in dem die Aufgaben- und Ausgabenverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden geregelt ist, steht der aktive Finanzausgleich, der die Steuereinnahmen auf die drei Ebenen verteilt. Dabei werden die Steuereinnahmen durch horizontale (also zwischen den Ländern) und vertikale (also zwischen Bund, Ländern und Gemeinden) Zahlungen umverteilt. Um dem im Grundgesetz formulierten Ziel der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse näher zu kommen, wird z.B. der horizontale Finanzausgleich durchgeführt, der auf zwei komplexen Messzahlen (Finanzkraft- und Ausgleichsmesszahl) beruht, deren Verhältnis die Grundlage für (Ausgleichs‑)Zuweisungen bzw. (Ausgleichs‑)Beiträge ist. Dabei erfolgt der Ausgleich wieder in einem mehrstufigen Verfahren. Darüber hinaus sind nach Vollzug des Finanzausgleichs i.e.S. durch den Bund sog. Bundesergänzungszuweisungen vorgesehen, um damit verschiedene Sonderbelastungen auszugleichen. Betrug im Durchschnitt zwischen 1980 und 1989 der Finanzausgleich i.e.S. 2.696 Mio. Euro und die Bundesergänzungszuweisung 1.770 Mio. Euro, beliefen sich diese Beträge 2006 auf 7.322 Mio. Euro und 14.809 Mio. Euro.

2. Entwicklungen: Das Grundgesetz vom 23.5.1949 sah ein Trennsystem bei der Aufgabenverteilung und der Steueraufteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden vor. D.h. einer Ebene werden Aufgabenbefugnis und Ausgabenbelastung alleine zugewiesen. Aber schon die Finanzreform von 1955 und v.a. die von 1969 führten zu einem Verbundsystem bei der Einkommen-, der Körperschaft- und der Umsatzsteuer. Außerdem wurde ein horizontaler Finanzausgleich eingeführt, der für jedes Land ein Mindestniveau von 88,75 % der durchschnittlichen Finanzkraft garantierte. Darüber hinaus wurde mit den sog. Gemeinschaftsaufgaben (Art. 91a GG) eine Kooperation von Bund und Ländern bei bestimmten Vorhaben (Hochschulbau, Agrarstruktur u.a.) erzwungen. Dies – und die Finanzhilfen „für besonders bedeutsame Investitionen“ (Art. 104a IV GG) der Länder – führten zu einer Kompetenzvermischung mit beträchtlichen Fehlanreizen der Akteure. Mit der deutschen Wiedervereinigung von 1989 wurden alle bisherigen Regelungen aber unbrauchbar, der Fonds „Deutsche Einheit“ war nur eine Übergangslösung. Am 1.1.1995 wurde folglich das Finanzausgleichsgesetz in Kraft gesetzt, das eine Neuordnung des Finanzausgleichs brachte. Dieses Gesetz wurde aber vom Bundesverfassungsgericht nur als Übergangsgesetz bis Ende 2004 anerkannt. Zum 1.1.2005 wurde der Finanzausgleich durch das Solidarpaktfortführungsgesetz auf eine neue Grundlage gestellt.

3. Probleme: Die Kritik an den komplizierten und undurchsichtigen Regelungen des Finanzausgleichs ist auch nach der mit dem Solidarpaktfortführungsgesetz beschlossenen Reform vielfältig. So werden die erheblichen Nivellierungswirkungen und die „konfiskatorische Grenzbelastung“ kritisiert, die dazu führen, dass kaum ein Land einen Anreiz hat, die eigenen Steuerquellen zu pflegen, für steigende Steuereinnahmen und eine klare Ausgabenpolitik zu sorgen. Auch wird die fehlende Steuerautonomie kritisiert, d.h. die Länder haben keine Möglichkeit, ihre Einnahmen durch Veränderung der Bemessungsgrundlage bzw. der Steuersätze zu verändern.

Autor(en): Professor (em.) Dr. Dr. h.c. Roland Eisen

 

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