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Finanzierungsplan

1. Begriff: Plan „über die kurzfristige Beschaffung der erforderlichen Eigenmittel“, dessen Vorlage die Aufsichtsbehörde unter Solvency I bei Unterschreitung des Garantiefonds bzw. des Mindestgarantiefonds vom Versicherungsunternehmen verlangen konnte (§ 81b II VAG a.F.). Weiterhin konnte ein Finanzierungsplan verlangt werden, wenn ein Versicherungsunternehmen unzureichende versicherungstechnische Rückstellungen bildete, diese unzureichend bedeckte oder von den Vorschriften über die Belegenheit abwich (§ 81b IV VAG a.F.).

2. Wirkungen: Der Finanzierungsplan konnte nur Maßnahmen zur Beeinflussung der Ist-Solvabilität (Eigenmittel) vorsehen. War das Versicherungsunternehmen außerstande, innerhalb einer gesetzten Frist die im Finanzierungsplan vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen, konnte die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen (§ 87 II VAG a.F.).

Autor(en): Prof. Dr. Heinrich R. Schradin

 

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