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Flusskaskoversicherung

nicht ganz korrekt auch Binnenkaskoversicherung.

1. Begriff: Versicherung von gewerblich genutzten Binnenschiffen und anderen schwimmenden Anlagen und Geräten wie Baggern oder Bootshäusern.

2. Rechtsgrundlagen: Die Flusskaskoversicherung unterliegt dem VVG (spezielle Regelungen: §§ 130–141 VVG), zählt aber zu den Großrisiken (§ 210 VVG). In Deutschland werden meist die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) „Flusskasko 2008“ des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) verwendet.

3. Versicherungsumfang: a) Versichert ist das Schiff einschl. maschineller Einrichtungen, Zubehör und Ausrüstung, nicht aber der Hausrat und persönliches Eigentum der Besatzung.
b) Die Allgefahrenversicherung nach § 130 VVG wird durch die AVB eingeschränkt auf die Gefahren Schifffahrtsunfall, Brand, Blitzschlag, Explosion, höhere Gewalt, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus und Aufopferung.
c) Ausgeschlossen sind u.a. Schäden durch mangelnde Fahrtüchtigkeit (vgl. Seetüchtigkeit), Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers selbst und durch Abnutzung.
d) Mitversichert sind Beiträge zur Havarie grosse und – mit separat zu vereinbarenden Summen – Wrackbeseitigungskosten sowie Drittschäden aus navigatorischem Verschulden (vgl. Kollisionshaftpflichtversicherung).

Autor(en): Prof. Dr. Lutz Reimers-Rawcliffe

 

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