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Freie Rückstellung für Beitragsrückerstattungen (freie RfB)

1. Begriff: Versicherungstechnische Rückstellung, in der die aus den Rohüberschüssen des Geschäftsjahres und der Vorjahre für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer vorgesehenen Mittel reserviert sind, soweit sie
a) weder bereits den einzelnen Versicherungsverträgen zugeteilt
b) noch für die Zuteilung in künftigen Geschäftsjahren durch Vorstandsbeschluss deklariert und innerhalb der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen (RfB) festgelegt wurden
c) noch für einen künftigen Schlussüberschussanteil der Versicherungsnehmer innerhalb der RfB zurückgestellt wurden (gebundene Rückstellung für Beitragsrückerstattungen, kurz: gebundene RfB). Die freie RfB ist damit (neben der gebundenen RfB) Bestandteil der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen.

2. Modell: Nach deutschem Versicherungsaufsichtsrecht ist in der Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (MindZV) geregelt, welche Teile des handelsrechtlichen Rohüberschusses eines Geschäftsjahres wenigstens für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet werden müssen. Diese Mittel werden jedoch nicht unmittelbar den einzelnen Versicherungsverträgen zugeteilt, sondern zunächst der RfB zugeführt. Die innerhalb der RfB angesammelten Mittel werden in drei Kategorien aufgeteilt, das sind die für bereits rechtsverbindlich deklarierte Überschusszuteilungen festgelegten Mittel (festgelegte RfB), die Rückstellung für in Aussicht genommene und für einzelne Versicherungsverträge betragsmäßig spezifizierte, jedoch nicht rechtsverbindlich garantierte Schlussüberschusszahlungen (gebundene RfB oder Schlussüberschussanteilfonds) und die noch nicht einzelnen Verträgen zugeordneten verbleibenden Mittel (freie RfB).

3. Merkmale: Da weder die freie RfB noch der Schlussüberschussanteilfonds als Rückstellung für eine rechtsverbindliche betragsmäßig fixierte Leistungsverpflichtung anzusehen sind und im Notfall nach § 140 VAG mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Verlustabdeckung herangezogen werden können, tragen diese Positionen über den Überschussfonds i.S.d. Solvabilitätsvorschriften zu den Eigenmitteln bei. (Hinweis: Der englische Terminus „surplus funds“ in der Solvency-II-Richtlinie wird in der deutschen VAG-Novelle übersetzt mit "wahrscheinlichkeitsgewichteter Durchschnitt künftiger Zahlungsströme an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte unter Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes [erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme] und unter Verwendung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve aus dem Teil der zum Bewertungsstichtag vorhandenen Rückstellung für Beitragsrückerstattung, der zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf und nicht auf festgelegte Überschussanteile entfällt“. Dafür wurde hier vereinfacht der Begriff „Überschussfonds“ verwendet.) Freie RfB und Schlussüberschussanteilsfonds stellen bei den meisten deutschen Lebensversicherungsgesellschaften einen Anteil von deutlich über 50 % der insgesamt verfügbaren Eigenmittel dar und sind insoweit für das Geschäftsmodell der deutschen Lebensversicherung unverzichtbar.

4. Ziele: Die Notwendigkeit der freien RfB ergibt sich zunächst aus dem Rhythmus von Überschussermittlung und Überschusszuteilung: die Festlegung der Überschusszuteilungen zu den einzelnen Versicherungsverträgen für das Folgejahr erfolgt zu einem Zeitpunkt, an dem der Rohüberschuss des laufenden Geschäftsjahres noch nicht definitiv festgestellt ist. Die Geschäftspolitik der meisten Versicherer ist darüber hinaus darauf ausgerichtet, den Zwischenpuffer für eine Glättung der Überschussbeteiligung zu nutzen: Schwankende Rohüberschüsse werden über einige Jahre verteilt an die Versicherungsverträge weitergegeben. Auf diese Weise werden die Leistungserwartungen aus Lebensversicherungsverträgen stabilisiert und die längerfristige Planung der Altersvorsorge für die Kunden erleichtert.

5. Probleme: In § 9 MindZV ist eine aufsichtsrechtliche Höchstgrenze der freien RfB festgelegt. Die Höchstgrenze setzt sich aus drei Komponenten zusammen. Die erste Komponente in Höhe von 80 % der Solvabilitätsspanne berücksichtigt die Rolle der freien RfB als entscheidender Bestandteil der Eigenmittelausstattung. Die mittlere Komponente in Höhe der zweifachen deklarierten Überschüsse trägt dem Gedanken Rechnung, dass in der freien RfB für mindestens zwei Jahre Mittel für Überschussanteile enthalten sein sollten. Mit dem Aufschlag der dritten Komponente in Abhängigkeit von der Nettoverzinsung wird eine risikobasierte Steuerung unterstützt; denn bei niedrigen Zinsen steigt die Höchstgrenze (bei drei Jahren Nullverzinsung um 100 % der Solvabilitätsspanne), bei einer durchschnittlichen Nettoverzinsung von 5 % über drei Jahre fällt der Zuschlag auf null. (Unter Solvabilitätsspanne ist hierbei auch nach Einführung von Solvency II die nach dem bis 2015 gültigen Versicherungsaufsichtsgesetz definierte Größe zu verstehen; denn auch die überarbeitete Version der Mindestzuführungsverordnung verweist auf die im Zuge von Solvency II unveränderte Kapitalausstattungsverordnung). Neben der aufsichtsrechtlichen Höchstgrenze gibt es eine in § 21 II KStG geregelte steuerliche Begrenzung. Soweit die in der freien RfB zurückgestellten Beträge die Summe der Zuführungen zur RfB des Geschäftsjahres und der beiden vorausgegangenen Jahre übersteigen, sind sie in der Steuerbilanz Gewinn erhöhend aufzulösen. Im Hinblick auf die wesentliche Funktion der freien RfB als Risikopuffer ist die steuerliche Begrenzung problematisch, weil gerade in kritischen Situationen, die u.U. zu geringen oder gar negativen Rohüberschüssen und damit zu geringen Zuführungen zur RfB geführt haben, der steuerlich tolerierte Umfang dieses Risikopuffers limitiert wird. Aufgrund der Kapitalmarktkrise seit 2008 und der folgenden Niedrigzinsphase wurde die steuerliche Begrenzung befristet erweitert auf die Zuführungen zur RfB der letzten fünf Jahre. Hierbei ist eine Deckelung auf 120 % der Zuführungen der Jahre 2007 bis 2009 zu berücksichtigen.

Autor(en): Norbert Heinen

 

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