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Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte (GOÄ/GOZ)

1. Begriff und Begründung: Die GOÄ und GOZ bilden in Deutschland die Grundlage für die Berechnung und Vergütung der Leistungen, die im Zusammenhang mit einer ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung erbracht werden. Der Gebührenordnung kommt dabei eine Schutzfunktion der Patienten zu; denn eine Vergütung darf der Arzt oder Zahnarzt grundsätzlich nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der (zahn)ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige (zahn)ärztliche Versorgung erforderlich sind (§ 1 GOÄ/GOZ). Den GOÄ/GOZ ist das Gebührenverzeichnis für ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen als Anlage beigegeben.

2. Vergütung der Leistungen auf Basis der GOÄ/GOZ: Jeder (zahn)ärztlichen Leistung ist in der GOÄ/GOZ eine bestimmte Punktzahl zugeordnet. Sehr aufwendige Leistungen haben hohe, einfache Verrichtungen niedrige Punktzahlen. Multipliziert wird diese Punktzahl dann mit einem einheitlichen Punktwert, der in der GÖÄ 5,82873 Cent und in der GOZ 5,62421 Cent (§ 5 GOÄ/GOZ) beträgt. Es ergibt sich der Gebührensatz oder Einfachsatz. Der Arzt/Zahnarzt errechnet das Honorar endgültig, indem der Gebührensatz/Einfachsatz, abhängig von der Schwierigkeit der Behandlung und dem Zeitaufwand im individuellen Fall sowie den Umständen bei der Ausführung, mit einem Steigerungssatz multipliziert wird (Gebührensatz/Einfachsatz x Steigerungssatz = Honorar). Die Bestimmung des Steigerungssatzes hat nach billigem Ermessen zu erfolgen.

3. Regelsätze: Die (Steigerungs-)Sätze liegen im Regelfall a) für persönliche ärztliche Leistungen zwischen dem einfachen und dem 2,3-fachen Satz (Regelhöchstsatz = 2,3-facher Satz),
b) für medizinisch-technische Leistungen (das sind Leistungen mit einem hohen Sachkostenanteil oder Leistungen, die der Arzt i.d.R. nicht selbst durchführt) zwischen dem einfachen und dem 1,8-fachen Satz (Regelhöchstsatz = 1,8-facher Satz), – c) für Laboruntersuchungen zwischen dem einfachen und dem 1,15-fachen Satz (Regelhöchstsatz = 1,15-facher Satz). Bei zahnärztlichen Leistungen gilt, dass der 2,3-fache Gebührensatz die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung abbildet.

4. Überschreitung der Regel(höchst)sätze: In bestimmten Fällen darf der Arzt/Zahnarzt die Regelhöchstsätze bei persönlichen Leistungen bis zum 3,5-fachen, bei medizinisch-technischen Leistungen bis zum 2,5-fachen bzw. bei Laboruntersuchungen bis zum 1,3-fachen Steigerungssatz („Höchstsatz“) überschreiten, wenn die Leistung besonders schwierig und zeitaufwendig ist, also deutlich vom Regelfall abweicht, und eine schriftliche Begründung gegeben wird, die „für den Zahlungspflichtigen (d.h. für den Patienten) verständlich und nachvollziehbar“ ist (§ 12 III GOÄ bzw. § 10 III–IV GOZ). Will der Arzt/Zahnarzt auch diese Höchstsätze überschreiten, so muss mit dem Patienten eine sog. abweichende Vereinbarung (§ 2 GOÄ/GOZ) über eine höhere Vergütung getroffen werden.

5. Öffnung der GOÄ für Zahnärzte: Ist eine Leistung, die der Zahnarzt erbringt, nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthalten, muss er für die Abrechnung die GOÄ heranziehen; es sind allerdings nur bestimmte, abschließend aufgezählte Abschnitte des Gebührenverzeichnisses der GOÄ für den Zahnarzt geöffnet (§ 6 II GOZ).

Autor(en): Dr. Frank Schulze Ehring

 

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