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Gebührenvereinbarung

Honorarvereinbarung.

1. Begriff: Vereinbarung einer Gebühr bzw. eines Honorars zwischen Rechtsanwalt und Mandant in Abweichung von den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die Gebührenvereinbarung bedarf der Textform und darf nicht in der Vollmacht des Anwalts enthalten sein.

2. Gängige Ausprägungen: Zeithonorar (abzurechnen nach Stunden oder Bruchteilen) und Pauschalhonorar.

3. Merkmale: Eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren (RVG) ist nur in außergerichtlichen Angelegenheiten erlaubt. Nicht gestattet war bis Mitte 2008 die Vereinbarung eines Erfolgshonorars, insbesondere einer prozentualen Beteiligung des Anwalts am erstrittenen Erfolg (quota litis). Das Bundesverfassungsgericht hat dieses strikte Verbot im Jahr 2007 für verfassungswidrig erklärt und eine Gesetzesänderung gefordert. Seit Juli 2008 ist die Vereinbarung von Erfolgshonoraren in Einzelfällen möglich, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Nach der Gesetzesbegründung muss für die Beurteilung auf die individuelle Situation des Mandanten abgestellt werden. Eine genaue Definition liefert der Gesetzgeber aber nicht. Soweit Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung besteht, wird die Vereinbarung eines Erfolgshonorars wohl stets unzulässig sein, da der versicherte Mandant in diesen Fällen nicht durch das bestehende Kostenrisiko von der Rechtsverfolgung abgehalten wird. In einem gerichtlichen Verfahren darf für den Fall des Misserfolgs eine geringere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

Autor(en): Thomas Rainer Tögel

 

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