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Gefährdungshaftung

1. Begriff: Verantwortlichkeit für einen bestimmten Gefahrenbereich, die durch die Überlegung gerechtfertigt ist, dass derjenige, der gewisse Gefahren setzt, auch für die von ihnen verursachten Schäden ohne Rücksicht auf ein Verschulden aufzukommen hat.

2. Merkmale: Der Gefährdungshaftung liegt der Gedanke sozialer Verantwortung für eigene Wagnisse zugrunde. Der Haftungsgrund liegt in der zulässigen Inbetriebnahme einer Einrichtung, durch deren Betrieb Dritte zu Schaden kommen können.

3. Gefährdungshaftung im Kraftverkehr: Der Betrieb von Kraftfahrzeugen (Kfz) löst eine Gefährdungshaftung des Halters und des Fahrers aus (§§ 7, 18 StVG). Der Fahrer kann sich allerdings von der Haftung befreien, wenn ihm der Nachweis gelingt, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht wurde (sog. Nichtverschuldensnachweis), § 18 I 2 StVG. Da die Gefährdungshaftung kein Verschulden voraussetzt, ist die Haftung, um den Schädiger nicht unverhältnismäßig zu belasten, ausgeschlossen, wenn ein Unfall durch ein unabwendbares Ereignis ausgelöst wird (§ 18 II StVG). Das ist der Fall, wenn der Unfall durch äußerst mögliche Sorgfalt unter Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente nicht abgewendet werden kann. Beweisbelastet mit der Unabwendbarkeit des Unfalls ist derjenige, der sich auf den Haftungsausschluss nach § 18 II StVG berufen möchte. Im Interesse des Geschädigten verlangt das Gesetz vom Halter eines Kfz für die möglicherweise eintretende Gefährdungshaftung den Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung.

4. Weitere Fälle der Gefährdungshaftung (Beispiele): Viele Tätigkeiten lösen eine Gefährdungshaftung aus. Entsprechende Rechtsnormen lassen sich z.B. in folgenden Gesetzen und Paragraen finden: § 84 AMG, §§ 25 ff. AtG, § 833 S. 1 BGB, § 29 I, II BJagdG, § 32 GenTG, §§ 1, 2 HaftPflG, § 33 LuftVG, § 1 ProdHaftG, §§ 1, 2 UmweltHG und § 22 WHG. In den einschlägigen Arten der Haftpflichtversicherung ist die Gefährdungshaftung abgedeckt.

Autor(en): Frank Sievers, Rolf-Peter Hoenen, Klaus-Jürgen Heitmann

 

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