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Gefahrerhöhung

1. Begriff: Nach Abschluss eines Versicherungsvertrags eingetretene Veränderung, wenn sie dazu führt, dass der Eintritt des Versicherungsfalls wahrscheinlicher oder der potenzielle Schaden größer wird.

2. Rechtsverhältnisse: Die Gefahrerhöhung ist in § 23 VVG geregelt. Demnach darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung keine Gefahrerhöhung vornehmen. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen hat oder dass eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen eingetreten ist, muss er dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen.

3. Folgen bei Nichtbeachtung: Sollte der Versicherungsnehmer gegen diese Obliegenheit verstoßen, drohen im kausalen Zusammenhang eines Schadenereignisses mit dem gefahrerhöhten Umstand Schadenfreiheit des Versicherers und/oder Kündigung des Versicherungsvertrags.

Autor(en): Dr. Monika Sebold-Bender

 

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