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Versicherungslexikon

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Geldwäschebekämpfung

1. Begriff und Einordnung: Verhinderung und Aufdeckung von Transaktionen mit kriminellem Hintergrund, v. a. der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Geldwäschebekämpfung ist eine Pflicht, die alle Unternehmen des Finanzsektors betrifft.

2. Aufsicht: In Deutschland hat die für die Beaufsichtigung des Finanzdienstleistungssektors zuständige Behörde, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die Aufgabe, zu überwachen, dass die gesetzlichen, die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung betreffenden Vorschriften von den Finanzdienstleistern, darunter auch Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler, eingehalten werden.

3. Pflichten der Versicherungsunternehmen: Zu den Pflichten der Versicherungsunternehmen (§§ 52–56 VAG) gehören Identifizierungspflichten hinsichtlich der Kunden sowie Aufbewahrungspflichten. Die Versicherer haben ferner interne Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass sie zur Geldwäsche, zur Terrorismusfinanzierung oder zu anderen kriminellen Taten missbraucht werden. Sie haben einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden und das Bundeskriminalamt ist. Der Geldwäschebeauftragte hat darüber hinaus die Aufgabe, für die Mitarbeiter des Unternehmens bestimmte Vorkehrungen zu treffen (z.B. hinsichtlich der Meldepflichten und der laufenden Ausbildung der Mitarbeiter).

4. Rechtsgrundlagen: Neben den o.g. Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ist das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) vom 13.8.2008, zuletzt geändert durch Art. 346 der Verordnung v. 31.8.2015 (BGBl. I S 1474), zu beachten.

Autor(en): Dr. Helmut Müller

 

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