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Gesetzliche Arbeitslosenversicherung

1. Begriff: Beitragsfinanzierte Versicherung, die 1927 mit dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung eingeführt wurde und im dritten Sozialgesetzbuch geregelt ist. Gilt als vierte Säule der deutschen Sozialversicherung.

2. Versichertenkreis und Trägerschaft: Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung ist eine Pflichtversicherung für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, außerdem können sich seit 2006 bestimmte Gruppen auch freiwillig versichern. Träger der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit, die auch das Arbeitslosengeld II verwaltet, das jedoch keine Leistung der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung darstellt.

3. Finanzierung: Finanziert wird die gesetzliche Arbeitslosenversicherung im Umlageverfahren aus Beiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie aus Bundeszuschüssen. Die Beiträge sind lohnabhängig, eine Risikodifferenzierung findet nicht statt.

4. Leistungen: Hauptsächliche Leistung ist das Arbeitslosengeld I, daneben existieren noch verschiedene Wiedereingliederungs-, Umschulungs- und Fortbildungsprogramme.

Autor(en): Prof. Dr. Bernd Raffelhüschen, Prof. Dr. Christian Hagist, Dr. Arne Leifels

 

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