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Härtefallregelung

Belastungsgrenze (§ 62 SGB V).

1. Begriff: Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) müssen zu einigen Leistungen der Krankenkassen Zuzahlungen (§ 61 SGB V) leisten. Durch eine individuelle Belastungsgrenze soll sichergestellt werden, dass Versicherte durch Zuzahlungen nicht unzumutbar belastet werden.

2. Höhe: Zuzahlungen sind innerhalb eines Kalenderjahres nur bis zu einer bestimmten, vom Einkommen abhängigen Belastungsgrenze, zu leisten. Diese Belastungsgrenze beträgt grundsätzlich 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; bei chronisch Kranken beträgt sie 1 %. Sie errechnet sich aus dem Jahres-Bruttoeinkommen, mit denen der Lebensunterhalt bestritten wird: z.B. Arbeitsentgelt (auch Sonderzahlungen), Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Leistungen der Arbeitslosenversicherung, Renten, Pensionen, Unterhalt, Mieteinnahmen, Zinserträge usw.

3. Ausnahmen: Für Zahnersatz gelten besondere Härtefallregelungen § 55 SGB V (Belastungsgrenze).

Autor(en): Dr. Eckhard Bloch

 

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