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Hausarztzentrierte Versorgung

1. Begriff: Besondere hausärztliche Versorgung, die von den gesetzlichen Krankenkassen anzubieten ist und die sicherstellt, folgenden Anforederungen zu genügen (verkürzt): a) Teilnahme der Hausärzte an strukturierten Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie,
b) Behandlung nach für die hausärztliche Versorgung entwickelten, evidenzbasierten, praxiserprobten Leitlinien,
c) Erfüllung der Fortbildungspflicht durch Teilnahme an Fortbildungen, die sich auf hausarzttypische Behandlungsprobleme konzentrieren,
d) Einführung eines auf die besonderen Bedingungen einer Hausarztpraxis zugeschnittenen, indikatorengestützten und wissenschaftlich anerkannten Qualitätsmanagements.

2. Rechtsgrundlage: Die hausarztzentrierte Versorgung wurd im Jahr 2004 mit dem GKV-Modernisierungsgesetz eingeführt. Rechtsgrundlage ist § 73b SGB V.

3. Weitere Details: Die Krankenkassen sind verpflichtet, mit den Vertragspartnern auf hausärztlicher Seite Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung abzuschließen. Die Teilnahme ist für die Versicherten freiwillig. Die teilnehmenden Versicherten verpflichten sich, vor Inanspruchnahme eines Facharztes zunächst einen an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Hausarzt aufzusuchen.

4. Ziele: Mit der hausarztzenrierten Versorgung sollen Kontinuität und Koordination der medizinischen Versorgung verbessert werden (Gatekeeping).

5. Umsetzung: Die gesetzlichen Krankenkassen haben die Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung zunächst nur sehr zögerlich umgesetzt. Die mangelnde Umsetzung hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, die Krankenkassen zum Abschluss entsprechender Verträge zu verpflichten. Die seit Einführung der hausarztzentrierten Versorgung publizierten Evaluationen können jedoch im Hinblick auf die Qualität der Versorgung bisher keine grundsätzliche Überlegenheit im Vergleich zur Regelversorgung belegen.

Autor(en): Prof. Dr. Stefan Greß

 

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