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Kraftfahrzeug (Kfz)

1. Begriff: Gem. § 1 II 2 StVG ist ein Kfz ein Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft bewegt wird, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (Legaldefinition).

2. Zulassung: Kfz mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger müssen zum Betrieb auf öffentlichen Straßen durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zugelassen sein. Bestimmte Kfz, wie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Fahrräder mit Hilfsmotor u.a., unterliegen nicht der Zulassungspflicht, bedürfen aber i.d.R. einer Betriebserlaubnis. Voraussetzung für die Zulassung des Kfz ist der Nachweis des Bestehens einer Kfz-Haftpflichtversicherung.

3. Überwachung: Kfz und Anhänger sind vom Halter in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Vorschriftsmäßigkeit überprüfen zu lassen (Hauptuntersuchung). Dies geschieht durch die dafür zugelassenen Prüforganisationen im Zeitabstand von zwei Jahren (bei PKW und Krafträdern) oder einem Jahr (z.B. bei Kfz nach dem Personenbeförderungs-Gesetz, Kraftomnibussen, Krankenwagen, LKW über 2,8 t Gesamtgewicht). PKW, die erstmals in den Verkehr gebracht werden, brauchen erst nach 36 Monaten geprüft zu werden. Durch eine Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Kfz für vorschriftsmäßig befunden wurde.

Autor(en): Rolf-Peter Hoenen, Klaus-Jürgen Heitmann

 

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