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Krankenhaus-Schiedsstelle

1. Begriff: Gremium der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen, das auf Bundes- und Landesebene zu bilden ist. Die Krankenhaus-Schiedsstelle auf Landesebene ist u.a. für die Festsetzung des Budgets und der daraus abgeleiteten Pflegesätze, der Zu- und Abschläge auf Fallpauschalen und Sonderentgelte sowie der Punktwerte für Fallpauschalen und Sonderentgelte zuständig. Die Krankenhaus-Schiedsstelle auf Bundesebene befasst sich u.a. mit der Weiterentwicklung der Entgeltkataloge.

2. Rechtsgrundlage: Die Krankenhaus-Schiedsstelle ist in § 18a KHG geregelt. Sie wird nicht vom Land oder Bund, sondern von der Landeskrankenhausgesellschaft und den Landesverbänden der Krankenkassen (auf Länderebene), der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den Spitzenverbänden der Krankenkassen (auf Bundesebene) gebildet. Die Entscheidungen der Krankenhaus-Schiedsstelle auf Länderebene haben in der Sache keine Außenwirkung, sondern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde. Demgegenüber bedürfen die Entscheidungen der Krankenhaus-Schiedsstelle auf Bundesebene keiner Genehmigung durch eine Bundes- oder Landesbehörde, da hier keine Pflegesätze unmittelbar festgesetzt werden. Auf Bundesebene werden die Entscheidungen zu dem darin bestimmten Zeitpunkt mit ihrem Erlass unmittelbar wirksam. Die Rechtsaufsicht über die Landesschiedsstelle führt die zuständige Landesbehörde, die Rechtsaufsicht über die Bundesschiedsstelle führt das Bundesministerium für Gesundheit.

Autor(en): Dr. Frank Schulze Ehring

 

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