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Kurbeihilfe

1.Begriff: Leistungsart in der privaten Unfallversicherung. Wenn die versicherte Person wegen einer durch den Unfall hervorgerufenen Gesundheitsschädigung eine medizinisch notwendige Kur in Anspruch nimmt, wird eine vorher vereinbarte Versicherungssumme gezahlt.

2. Leistungsvoraussetzungen: Marktüblich ist, dass eine Kur innerhalb von drei Jahren ab dem Unfalltag geltend gemacht werden muss. Die Kur muss mindestens einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Wochen umfassen. Sie muss zudem durch ärztliches Attest nachgewiesen werden.

3. Abgrenzung: Eine stationäre Behandlung, die die ärztliche Behandlung der Unfallfolgen in den Vordergrund stellt, gilt nicht als Kur.

4. Sonderform Schadenversicherung: Die Kurbeihilfe kann nicht nur als Summenversicherung vereinbart werden, sondern auch als Schadenversicherung. In diesem Fall erfolgt die Zahlung – unabhängig davon, in wie vielen Verträgen der Kunde eine Kurbeihilfe vereinbart hat – nur aus einem Vertrag, und es werden nur die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet.

Autor(en): Jürgen Engel

 

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