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Mitverschulden

1. Begriff: Verursachungs- oderVerschuldensbeitrag des Geschädigten zum Schadeneintritt (§ 254 BGB).

2. Merkmale: Mitverschulden schränkt die Ersatzpflicht des Schädigers entsprechend der Mitverschuldensquote ein. Voraussetzung ist, dass der Geschädigte an der Verursachung des Schadens mitgewirkt hat. Der Umfang der Mitverursachung bestimmt die Mitverschuldensquote (siehe auch Quotenregelung).

Autor(en): Frank Sievers

 

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