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Passivlegitimation

Legitimation als der „richtige Beklagte“. Macht ein Kläger einen Anspruch geltend, der ihm möglicherweise gegen einen anderen, jedenfalls nicht gegen den Beklagten zusteht, wird die Klage mangels Passivlegitimation als unbegründet abgewiesen.

Autor(en): Frank Sievers

 

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