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Versicherungslexikon

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Pflegekassen

Träger der sozialen Pflegeversicherung (SPV). Rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Eine Pflegekasse besteht bei jeder Krankenkasse, d.h. jede Krankenkasse ist verpflichtet, unter ihrem Dach eine Pflegekasse zu unterhalten. Die Mitglieder einer Krankenkasse sind i.d.R. zugleich Mitglieder der bei ihr errichteten Pflegekasse. Personen, die nicht Mittglied einer Pflegekasse sind, müssen sich bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichern. Die Organe der Pflegekassen sind identisch mit den Organen der Krankenkassen, bei denen die Pflegekasse besteht. Trotz Identität der Organe und der gemeinsam genutzten Infrastruktur sind die Aktivitäten der Pflegekassen in juristischer und wirtschaftlicher Hinsicht von der Geschäftstätigkeit der jeweiligen Krankenkasse konsequent zu trennen. Auch die Pflegekassen unterliegen der staatlichen Aufsicht durch die Behörde, die für die Aufsicht über die betreffende Krankenkasse zuständig ist (entweder das Bundesversicherungsamt oder der Landessozialminister).

Autor(en): Dr. Eckhard Bloch

 

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