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Rentensplitting

1. Begriff: Verfahren, durch das Verheiratete auf Antrag ihre Rentenanwartschaften zu gleichen Teilen auf die Ehepartner aufteilen können.

2. Merkmale: Für Ehepaare, die nach dem 31.12.2001 geheiratet haben und bei denen beide Ehepartner mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben, besteht die Möglichkeit, zwischen der Hinterbliebenenrente und dem Rentensplitting zu wählen. Anders als bei der Hinterbliebenenrente endet der Anspruch auf die durch das Rentensplitting übertragenen Rentenansprüche nicht bei Wiederheirat. Den Anspruch auf Rentensplitting können Ehepaare, die vor dem Stichtag geheiratet haben, wenn beide nach dem 1.1.1962 geboren sind sowie analog Paare in eingetragenen Lebenspartnerschaften stellen.

 

Autor(en): Prof. Dr. Jörg Althammer, Dr. Maximilian Sommer

 

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