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Scheinselbstständigkeit

1. Begriff: Verdecktes Arbeitsverhältnis. Bspw. kann ein Versicherungsvertreter oder auch ein Finanzanlagenvermittler, der im Vertrag mit einem Unternehmen formell als selbstständiger Vertreter oder Gewerbetreibender bezeichnet wird, tatsächlich in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen stehen. Dies ist dann der Fall, wenn er durch die Regelungen im Vertretervertrag bzw. Vermittlervertragund/oder durch die tatsächliche Handhabung der Vertragsbeziehung in seiner unternehmerischen Freiheit be der Gestaltung der Tätigkeit und Bestimmung der Arbeitszeit zu stark eingeschränkt wird. Die Abgrenzung zwischen dem Selbstständigenstatus und dem Arbeitnehmerstatus ist von besonderer Bedeutung, weil nur für Arbeitnehmer die besonderen Schutzvorschriften des Arbeitsrechts eingreifen und nur bei abhängiger Beschäftigung eine umfassende Sozialversicherungspflicht des Vermittlers unter Kostenbeteiligung des Arbeitgebers in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht.

2. Rechtsprechung: Ausgehend von den die selbstständige Vertretertätigkeit nach § 84 I HGB kennzeichnenden Merkmalen der im Wesentlichen freien Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit hat die Rechtsprechung zur Abgrenzung folgende Unterkriterien herangezogen: Vorgaben des Unternehmens zu Beginn und Ende der Arbeitszeit, Vorgaben von abzuarbeitenden Tourenplänen bzw. Adresslisten, Weisungen zur Größe des Geschäftsbetriebs, ein vertragliches Verbot der Beschäftigung von Untervertretern, Einschränkungen des Umfangs der Vermittlungstätigkeit bez. des Kundenkreises und der Versicherungssparten bzw. Versicherungszweige sowie Kontrollen des Vermittlers durch Auferlegung umfangreicher Berichtspflichten in kurzen zeitlichen Intervallen.

3. Rechtsfolgen: Überwiegen bei einer Gesamtbetrachtung der Vertragsbeziehung unter Abwägung aller Umstände die vorgenannten Einschränkungen im Verhältnis zu den dem Vermittler verbleibenden Freiheiten, so spricht dies für ein – verdecktes – Arbeitsverhältnis. Bei Aufdeckung einer Scheinselbstständigkeit drohen dem Versicherer als Arbeitgeber u.a. Gehaltsnachforderungen durch den Vermittler und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen (Nachzahlung noch nicht verjährter Sozialversicherungsbeiträge).

Autor(en): Dr. h.c. Josef Beutelmann, Gert Fritzer, Harald Jedich

 

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