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Versicherungslexikon

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Stille Mitversicherung

1. Begriff: Kaum noch übliche Ausprägung der Mitversicherung. Im Gegensatz zur offenen Mitversicherung ist dem Versicherungsnehmer bei der stillen Mitversicherung die Mitwirkung anderer Versicherer als seine Vertragspartner nicht bekannt (sog. Kellerpolice).

2. Rechtliche Einordnung: Still beteiligte Mitversicherer stehen nicht im Versicherungsschein und haben keine Rechtsbeziehung zum Versicherungsnehmer. Rechtlich gesehen handelt es sich bei der stillen Mitversicherung folglich um eine Rückversicherung.

3. Behandlung im Jahresabschluss: Prämien, Schadenaufwand und Betriebsaufwand aus dem Versicherungsvertrag mit dem Versicherungsnehmer sowie die korrespondierenden Bilanzgrößen werden beim führenden Versicherungsunternehmen in voller Höhe als selbst abgeschlossenes Geschäft (synonym: direktes Versicherungsgeschäft) ausgewiesen.

Autor(en): Dr. Michael Pickel

 

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