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Tarifvorbehalt

Tarifvorrang. Sperrwirkung des Tarifvertrags gegenüber anderen Regelungen (vgl. § 77 III BetrVG zur Betriebsvereinbarung). Entgeltansprüche, die auf einem Tarifvertrag beruhen, können gem. § 17 V BetrAVG nur insoweit in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) umgewandelt werden, wie dies tariflich vorgesehen oder zugelassen ist (sog. Öffnungsklausel). Tarifverträge genießen im Rahmen Ihres Geltungsbereichs eine normative Wirkung gem. § 4 I und II TVG. Nach § 17 III BetrAVG kann ein Tarifvertrag von Normen des BetrAVG auch zum Nachteil der Arbeitnehmer abweichen.

Autor(en): Sebastian B. Sattler

 

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