Teilzeitarbeit
Gegenüber der betrieblichen Regelarbeitszeit reduzierte individuelle Arbeitszeit. Nach dem BAG liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, wenn Teilzeit-Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) nicht Versorgungsleistungen entsprechend ihrer anteiligen Arbeitszeit erhalten.
Autor(en): Sebastian B. Sattler