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Unfallrente

I. Gesetzliche Unfallversicherung (GUV)1. Begriff: Leistung der GUV an Versicherte, wenn infolge des Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) die Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 % gemindert ist. Rechtsgrundlagen sind die §§ 56 ff. SGB VII. In der GUV wird vornehmlich von Versichertenrente oder Verletztenrente gesprochen.

2. Merkmale: Die Höhe der Versichertenrente ist vom Jahresarbeitsverdienst (JAV) und vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) abhängig. Als JAV gelten bei Erwerbstätigen das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall (§ 82 I SGB VII). Die MdE richtet sich nach dem Umfang der durch den Versicherungsfall eingetretenen Minderung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und der damit verbundenen Einschränkung der Arbeitsmöglichkeiten. Ist die Erwerbsfähigkeit durch mehrere Versicherungsfälle gemindert, wird die MdE für jeden Versicherungsfall gesondert festgestellt; in diesem Fall gilt eine Höchstgrenze für die Summe der Renten (2/3 des höchsten der zugrunde liegenden JAV); die Renten sind ggf. verhältnismäßig zu kürzen (§ 59 I SGB VII). Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit (MdE = 100 %) wird die Versichertenrente als Vollrente gezahlt. Sie beträgt zwei Drittel des vor dem Versicherungsfall erzielten JAV. Bei teilweiser MdE reduziert sich die Versichertenrente entsprechend (Teilrente). Die Versichertenrente wird gezahlt, solange ihre Voraussetzungen unverändert fortbestehen, in vielen Fällen lebenslang, unabhängig von Berufstätigkeit oder Alter der Versicherten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Rentenansprüche mit einer einmaligen Zahlung (Gesamtvergütung, Abfindung nach §§ 75–80 SGB VII) abgefunden werden. Über die Zahlung von Versichertenrenten entscheidet der Rentenausschuss des jeweiligen Unfallversicherungsträgers.

II. Private Unfallversicherung: 1. Begriff: Invaliditätsleistung in Form einer Rente, die ergänzend zu einer Kapitalleistung vereinbart werden kann.

2. Merkmale: Voraussetzung für die Leistung einer Unfallrente ist ein Mindestinvaliditätsgrad, der variabel vereinbart werden kann. Marktüblich ist eine Unfallrente ab 50%iger Invalidität. Die Rente wird vom Tag des Unfalls an monatlich und lebenslang gezahlt.

3. Zwecksetzung: Mit der Unfallrente kann die versicherte Person für besonders schwere Unfälle eine zusätzliche Absicherung erreichen, die hilft, die Folgekosten eines Unfalls aufzufangen (z.B. langfristige Einbußen durch fehlende Möglichkeiten der Berufsausübung).

4. Entwicklungen: Die Unfallrente wurde erst Anfang der 1990er-Jahre in die private Unfallversicherung aufgenommen. Bis dahin war sie nur aus dem Sozialversicherungsbereich bekannt (gesetzliche Unfallversicherung). In der privaten Unfallversicherung wurde der Begriff zuvor lediglich für die Auszahlung der Kapitalleistung in Form einer Rente ab einem bestimmten Lebensjahr verwandt. Ab z.B. dem 65. Lebensjahr wurde eine Invaliditätsleistung turnusgemäß nicht mehr als Kapital ausgezahlt, sondern als monatliche Rente. Die Kapitalleistung wurde dann seinerzeit nach einer bestimmten mathematischen Formel in die Rente umgerechnet.

Autor(en): Jürgen Engel

 

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