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Unterstützungskasse

1. Begriff: Einrichtung, die aus Gründen der Solidarität und ohne einen Rechtsanspruch zu gewähren Unterstützungsleistungen erbringt. Zu solchen Einrichtungen zählen v.a. Unterstützungsvereine der Berufsverbände. Zugleich Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Charakteristisch ist auch für die bAV über eine Unterstützungskasse der fehlende Rechtsanspruch auf die in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen, vgl. § 1b IV BetrAVG.

2. Finanzierungsverfahren und steuerliche Behandlung: Die steuerliche Dotierung regelt § 4d EStG. Unterstützungskassen können alternativ als "regeldotierte" oder als "rückgedeckte" finanziert werden. a) Die rückgedeckte Unterstützungskasse finanziert die von Ihr zugesagten Leistungen über den Abschluss von Rückdeckungsversicherungen, an die bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind. Die Versicherungsprämien werden der Unterstützungskasse vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und stellen bei diesem Betriebsausgaben dar, vgl. § 4d I 1 c EStG.
b) Ohne eine solche Rückdeckung ist die Unterstützungskasse regeldotiert. Sie kann dann vom Arbeitgeber steuerlich begünstigt während der Anwartschaftsphase nur innerhalb viel engerer Grenzen dotiert werden, mit der Folge einer Nachfinanzierung bei Eintritt des Versorgungsfalls.

3. Aufsicht: Da kein Rechtsanspruch gewährt wird, handelt es sich nicht um Versicherung im rechtlichen Sinn. Unterstützungskassen sind daher auch nicht aufsichtspflichtig; dessen ungeachtet hat der Gesetzgeber noch einmal ausdrücklich die Aufsichtsfreiheit betont (§ 1 III Nr. 1 VAG).

 

Autor(en): Sebastian B. Sattler

 

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