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Verfrachter

Carrier.

1. Begriff:
Verfrachter ist, wer gewerblich gegen Entgelt Frachtgut auf dem Seeweg befördert (siehe auch Frachtführer). Der Verfrachter ist meist ein Reeder, Charterer oder Spediteur.

2. Haftung: a) Gesetzliche Grundlagen: Die Haftung beruht auf internationalen Abkommen (Haager Regeln von 1924 und Visby Regeln von 1968), die auch ins Seehandelsrecht eingeflossen sind. Die weitergehenden Hamburg Regeln von 1978 wurden von Deutschland und anderen führenden Schifffahrtsnationen nicht ratifiziert.
b) Haftung dem Grunde nach: Der Verfrachter haftet bei Verlust oder Beschädigung der Güter aufgrund mangelnder Seetüchtigkeit des Schiffs, mangelnder Ladungstüchtigkeit des Schiffs oder mangelnder Ladungsfürsorge, außer bei unabwendbaren Ereignissen (§§ 485, 498, 499 HGB). Ausgeschlossen sind u.a. Schäden durch Gefahren der See, Krieg (Kriegsklausel), Streik, staatliche Eingriffe und natürliche Beschaffenheit der Güter (§ 499 HGB). Die Haftung des Verfrachters für das Verschulden der Besatzung und seiner Leute bei Feuer und Fehlern bei der Bedienung des Schiffs kann ausgeschlossen werden (§ 506 HGB).
c) Haftungshöhe: Bei Verlust haftet der Verfrachter für den Marktpreis oder den gemeinen Wert, bei Beschädigung für den Minderwert, jeweils abzüglich gesparter Kosten z.B. für Zoll oder Fracht (§ 502 HGB).
d) Haftungsbegrenzung: Bei Fehlen anderweitiger Wertangaben ist die Haftung auf 2,0 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Kilogramm Rohgewicht oder auf 666,7 SZR pro Ladungseinheit (je nachdem, was höher ist) beschränkt. Bei Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit haftet der Verfrachter unbegrenzt (§ 504 HGB).

Autor(en): Prof. Dr. Lutz Reimers-Rawcliffe

 

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