Willkommen im Gabler Versicherungslexikon



Versicherungslexikon

Qualitätsgeprüftes Wissen + vollständig Online + kostenfrei: Das ist das Gabler Versicherungslexikon auf versicherungsmagazin.de

Jetzt neu: Die 2. Auflage wurde komplett überarbeitet und um über 400 neue Begriffe ergänzt.

Verjährung

1. Begriff: Wegfall der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs durch Ablauf einer bestimmten Frist.

2. Rechtsfolgen: Ein Anspruch kann nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr erfolgreich durchgesetzt werden. Zwar liegt nach § 214 I BGB kein Erlöschen des Anspruchs vor, der Schuldner kann jedoch (und muss allerdings) die Leistung verweigern (Einrede der Verjährung).

3. Entwicklungen: Die Verjährung ist durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung ab 2002 im Sinne einer Umstellung vom objektiven auf das subjektive System neu gestaltet worden. Der Verjährungsbeginn ist u.a. von der Kenntnis oder der grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers über die den Anspruch begründenden Umstände und über die Person des Schuldners abhängig, die bei vertraglichen (Versicherungs-)Ansprüchen i.d.R. gegeben ist. Die eigenständige (objektive) Verjährungsregelung des § 12 I VVG a.F. ist entfallen. Für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gilt nunmehr die Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB.

4. Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist: Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres (Ultimoverjährung), in dem der Anspruch entstanden (und fällig geworden) ist, sowie mit der Kenntnis oder der grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers über die den Anspruch begründenden Umstände und über die Person des Schuldners.

5. (Objektive) Höchstfristen: a) Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung persönlicher Rechtsgüter (Leben, Körper, Gesundheit) verjähren 30 Jahre ab Verletzungshandlung oder -ereignis (§ 199 II BGB); sonstige Schadensersatzansprüche verjähren nach zehn oder 30 Jahren (§ 199 II Nr. 1 und 2 BGB).
b) Sonstige Ansprüche, darunter fallen auch vertragliche Ansprüche, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers über die den Anspruch begründenden Umstände oder über die Person des Schuldners nach zehn Jahren ab Entstehung (§ 199 IV BGB).

6. Hemmung, Neubeginn der Verjährungsfrist: a) Der Zeitraum der Hemmung wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet, führt also zu deren Verlängerung. Hemmung tritt z.B. durch Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner ein (§ 203 BGB). Für Ansprüche aus Versicherungsverträgen gilt nach § 15 VVG die Hemmung ab Anmeldung des Anspruchs beim Versicherungsunternehmen bis zum Zugang von dessen Ablehnung in Textform (vgl. Schriftform) beim Anspruchsteller. Weitere Hemmungsfälle: Klageerhebung, Zustellung des Mahnbescheids, Bekanntgabe des Antrags auf Prozesskostenhilfe (§ 204 I Nr. 1, 3, 14 BGB).
b) Ein Neubeginn der Verjährungsfrist (früher: Unterbrechung) gilt bei Anerkenntnis des Schuldners gegenüber dem Gläubiger z.B. durch Abschlags- oder Zinszahlungen oder im Fall des Antrags bzw. der Vornahme gerichtlicher Vollstreckungshandlungen.

Autor(en): Prof. Dr. Roland Michael Beckmann, Professor Dr. Helmut Schirmer

 

260px 77px