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Versorgungsausgleich

Verfahren, durch das im Fall einer Scheidung die über die Dauer der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften gleichmäßig auf beide ehemaligen Ehegatten aufgeteilt werden. Der Versorgungsausgleich wurde mit Wirkung zum 1.9.2009 grundlegend reformiert. Er beruht auf dem Grundsatz, dass der Teil eines Versorgungsanrechts, den einer der Ehegatten während der Ehezeit erworben hat (Ehezeitanteil), halbiert wird. Dem anderen Ehegatten wird ein eigenes Anrecht eingeräumt, dass dem Wert des hälftigen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) entspricht. Die Teilung soll im Regelfall intern erfolgen. Durch den Versorgungsausgleich werden nicht nur Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) ausgeglichen, sondern auch solche aus der Beamtenversorgung oder beamtenähnlichen Versorgung sowie Ansprüche gegen öffentlich-rechtliche oder private Versorgungsträger. Aus einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) erwirbt der geschiedene Ehegatte im Zuge des Versorgungsausgleichs die Stellung eines mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers. Alternativ ist unter gewissen Voraussetzungen die externe Teilung zulässig, bei der der Ausgleichswert zugunsten des geschiedenen Ehegatten bei einem anderen Versorgungsträger eingezahlt wird.

Autor(en): Prof. Dr. Jörg Althammer, Dr. Maximilian Sommer, Sebastian B. Sattler

 

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