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Vertrauensschadenversicherung

1. Begriff: Versicherung zum Schutz des Versicherungsnehmers gegen Vermögensschäden, die von Vertrauenspersonen durch unerlaubte Handlungen verursacht werden.

2. Arten: a) Vermögensschäden, die aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung entstehen, z.B. Betrug, Diebstahl, Untreue, Unterschlagung und Urkundenfälschung.
b) Vermögensschäden, die aus einer (1) fahrlässigen Handlung oder (2) ohne Verschulden der Vertrauenspersonen entstehen, z.B. durch unmittelbare Eingriffe von Dritten in Form von Raub oder Erpressung.

3. Eingeschlossener Personenkreis: Die Vertrauensschadenversicherung umfasst i.d.R. sämtliche Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers, einschl. Aushilfen, Volontäre, Auszubildende und Praktikanten. Auch Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder, Aufsichtsräte bzw. Verwaltungsräte, Beiräte sowie Fremdpersonal und Zeitarbeitskräfte fallen unter den eingeschlossenen Personenkreis. Eine namentliche Benennung ist nicht erforderlich. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer vor der Einstellung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf Vertrauenswürdigkeit zu prüfen (Obliegenheit).

4. Ausschlüsse: Personenschäden oder mittelbare Schäden, z.B. Zinsverluste, werden durch die Vertrauensschadenversicherung nicht ersetzt.

Autor(en): Prof. Dr. Fred Wagner, Anna-Theresa Jost

 

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